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drlacknerhttp://www.drlackner.at January 17 BWG 2007 - Maßnahmen im 1.HJ. 2008Wichtige Neuigkeiten infolge des neuen BWG 2007 für das erste Halbjahr 2008Gesetzliche Bestimmungen, die für alle Betreiber von Heimbienenständen (also praktisch für alle Imker in Kärnten) gelten. Bezüglich Bienenwanderung ersuche ich, sich beim LV oder bei der LR zu informieren!
1) Meldepflicht 2) Kennzeichnungspflicht 3) Neue Abstandsregeln
Ad 1) § 5: Sonstige Verpflichtungen der Bienenhalter (1) Meldung an Bürgermeister bei Auflassung und Neuaufstellung von Bienenständen (2) Meldung an Bgm bis 15.4. jeden Jahres über Standort und Anzahl der Bienenvölker Gilt ab In Kraft Treten des BWG 2007 (mit 1.1.2008) Laut Rechtsauskunft Dr. Joachim Sonnleitner (Landesobmann und Jurist) gibt es dzt. noch keinen Erlass der LR, der über den Wortlaut des Gesetzes hinaus die Vorgangsweise regelt. Daher soll jeder Bienenhalter mit Frühjahrsbeginn dieser Meldepflicht nachkommen. Es genügt ein formloser Schriftsatz an den Bürgermeister der jeweilige Gemeinde, in der der Heimbienenstand liegt. Ebenso muss bis 1.4. 2008 die gesetzeskonforme Kennzeichnung aller Bienenstände erfolgen (siehe unten Ad 2)
Ad 2) § 5: Sonstige Verpflichtungen der Bienenhalter (3) Jeder Bienenstand ist in deutlich lesbarer Form mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bienenhalters zu kennzeichnen. § 19: In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen (3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Bienenstände sind innerhalb von drei Monaten nach dem In- Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß § 5 Abs. 3 zu kennzeichnen. (d.h. bis längstens 1.4.2008!)
Ad 3) § 4: Aufstellen von Bienenständen (1), (2) neue Abstandsnormen gegenüber „öffentlicher“ und „privater“ Nachbargrundstücke, sowie öffentlichen Verkehrsflächen (Abstand Fluglöcher zur gegenüberliegenden G.grenze) (1) a) Kranken- u. Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, öffentliche Spiel- u. Sportflächen, Liegewiesen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen. (1) b) öffentliche Verkehrsflächen (1) c) sonstige Nachbargrundstücke (sofern Eigentümer oder Nutzungsberechtigter nicht mit geringerem Abstand einverstanden ist) (2) Wenn Belästigung nicht zu befürchten ist und ein Hindernis besteht, welches die Fluglöcher überragt, mindest 2,5 m hoch ist und die Fluglöcherfront seitlich um mindestens 2m überragt, dann, darf Abstand verringert werden (siehe Tabelle unten!)
lt. (1) Normabstand Abstand lt. (2) a) 20 m 15 m öffentliche Nachbargrundstücke b) 15 m 10 m öffentliche Verkehrsflächen c) 10 m 4 m sonstige Nachbargrundstücke Laut Rechtsauskunft Dr. Joachim Sonnleitner vom 18.11.2007 ist davon auszugehen, dass diese Abstände vom Flugloch in Flugrichtung zu bemessen sind(gegenüberliegende Grenze). Gemeinsam mit unserem Bezirksobmannstellvertreter Edi Hopfgartner versuche ich, ehebaldigst eine diesbezügliche Judikatur herbeizuführen. Im Zusammenhang mit den Abstandsregeln ist weniger eine Bestrafung nach dem BWG zu befürchten, sondern die Gefahr, dass im Schadensfall die Haftpflichtversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung (Nicht-Einhalten von gesetzlichen Vorschriften) keine Haftung übernimmt. Beispiel: Wenn auf einem Nachbargrundstück ein Allergiker von einer Biene (es muss nicht bewiesen werden, dass die Biene von meinem Bienenstand stammt!) gestochen wird und das entsprechende notfallmedizinische Versorgungsprogramm abrollt (NAW, Hubschrauber etc), dann fallen, auch wenn der „Gestochene“ keinen bleibenden Schaden hat erhebliche Kosten an, die aber normalerweise durch unsere Haftpflichtversicherung (die ein jeder bei uns organisierte Imker hat) gedeckt sind. Kann aber die Versicherung dem Imker eine Obliegenheitsverletzung (am leichtesten geht das durch nicht gesetzeskonforme Abstände zu den Nachbargrundstücken) nachweisen, dann muss er persönlich für die angefallenen Kosten (wahrscheinlich mehrere Tausend Euro) aufkommen – und das kann existenzbedrohend werden. Deshalb weise ich nochmals darauf hin, die neuen gesetzlichen Abstände bis 30.6.2008 herzustellen. Sobald wir wissen, was der Gesetzgeber mit „Belästigung zu befürchten“ und ähnlichen etwas vagen Formulierungen meint, werden wir informieren.
Entwurf einer Meldung an den Bürgermeister lt. § 5 (2) BWG 2007:
An die Gemeinde N.N. z.H. Bürgermeister N.N. Der Unterzeichnete N.N., Adresse meldet gemäß § 5 (2) BWG 2007 wie folgt: Bienenstand 1: Standort (Anschrift bzw. Beschreibung) Völkeranzahl: xy Bienenstand 2: Standort (Anschrift bzw. Beschreibung) Völkeranzahl: xy usw. Ort, am (Datum vor 16.4.2008!) Unterschrift N.N.
Diese Form der Meldung (die man entweder persönlich am zuständigen Gemeindeamt gegen Bestätigung abgibt oder per Einschreiben übersendet) müsste dem Gesetz entsprechen. Hier sei in diesem Zusammenhang noch eine Empfehlung des Landesobmanns Dr.Sonnleitner bezüglich der Meldung von nicht gekennzeichneten/gemeldeten Bienenständen angeführt: Meines Erachtens brauchen die Imker verdächtige Standorte nur Ihren Obmännern bzw. Bezirks - Obmännern melden, die diese Meldungen gesammelt an uns, dem Landesverband weitergeben. Wir organisieren dann die Kontrollen und geben diesen Plan der Kärntner Landesregierung weiter, weil die LR den Auftrag zur Kontrolle gibt und dafür auch die Kosten unserer SV trägt.
Spittal, 16.1.2008 dr. gottfried lackner e.h. (PR BV-Spittal) November 05 BWG - Kommentar Anfang
Worin unterscheidet sich das Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (LGB 2007, Stück 30, Nr. 63 vom 5.10.2007) vom alten Bienenzuchtgesetz ? (Gesetz vom 9. Februar 1956 über die Haltung, Wanderung und Zucht der Bienen – LGBl Nr 16/1956 – idF: LGBl Nr 22/1964)
ganz neu: I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§1: Geltungsbrereich = Bienenwirtschaft (Haltung, Zucht und Wanderung von/mit Bienen)
§2: Begriffsbestimmungen Definition von a) Belegstelle b) Bienenhalter c) Bienenstand d) Bienenstock e) Bienenvolk f) Bienenwanderung g) Heimbienenstand h) Reinzuchtgebiet i) Schutzgebiet j) Wanderbienenstand
II. Abschnitt: Bienenhaltung – ersetzt den I. Abschnitt des alten Bienenzuchtgesetzes
§ 3: Grundsätze der Bienenhaltung: a) betont ökologischen Nutzen der Bienen für die Allgemeinheit b) keine Belästigung von Mensch und Tier durch die Bienenhaltung c) aber auch die Wirtschaftlichkeit der Bienenhaltung soll gewährleistet sein d) wesentliche Änderungen:
neue Abstandsregeln! § 4: Aufstellen von Bienenständen (1) a) Kranken- u. Kuranstalten, Altenheime, Schulen, Kindergärten, öffentliche Spiel- u. Sportflächen, Liegewiesen, Freibäder, Campingplätze und ähnlichen Zwecken dienende öffentliche oder gewerbliche Einrichtungen. b) öffentliche Verkehrsflächen c) sonstige Nachbargrundstücke (sofern Eigentümer oder Nutzungsberechtigte nicht mit geringerem Abstand einverstanden sind) (2) Wenn Belästigung nicht zu befürchten ist bzw. ein Hindernis das Flugloch um mindestens 2,5 m in der Vertikalen und beidseits mindestens 2m die Fluglochfront in der Horizontalen überragt, bzw. wenn das Nachbargrundstück unbebaut ist und sich die Fluglöcher mindest 3 m über dem Erdboden befinden darf dieser Abstand verringert werden (siehe Skizzen und Tabelle unten!)
lt. (1) Abstand Abstand lt. (2) a) 20 m 15 m b) 15 m 10 m c) 10 m 4 m
Dieser Teil des § 4 ersetzt § 1 (1) und (2) des BZG 1956: Neue Abstandsnormen gegenüber „öffentlichen“ Nachbargrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen (siehe Tabelle), sowie „privaten“ Nachbargrundstücken (Abstand von Fluglöchern zur Grundgrenze lt. (2)) – Präzisierung und Erhöhung der den Fluglöchern vorzulagernden Hindernisse
SKIZZE zu § 3 (2) – Abstand zu Verkehrsflächen [(2) b], öffentlichen [(2) a] und bebauten Nachbargrundstücken [(2) c]
(3) Neuaufstellung von Wanderbienenständen [ersetzt § 6 des BZG 1956] Abstände von Heimbienenständen 300 (20 – 50 Bienenstöcke) bzw. 500 m (> 50 Stöcke). Abstände zu anderen Wanderbienenständen 100 (nach allen Seiten) bzw. 200m (zwischen eigenen und fremden Fluglöchern)
(4) Gemeinde darf die Anzahl der Bienenstöcke je Bienenstand durch Verordnung beschränken, um erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung fremder Grundstücke und der Nachbarn zu verhindern. [ ersetzt ähnlich lautende Bestimmungen des § 1 (3) des BZG 1956]
viele neuen Bestimmungen enthält
§ 5: Sonstige Verpflichtungen der Bienenhalter
(1) Meldung an Bürgermeister bei Auflassung und Neuaufstellung eines Heimbienenstandes (2) Meldung an Bürgermeister bis 15.4. jeden Jahres über Standort und Anzahl der Bienenvölker (3) An jedem Bienenstand muss Name, Anschrift und Telefonnummer des Bienenhalters ersichtlich sein (4) Regelmäßige Kontrolle und Beaufsichtigung der Bienenstände durch Bienenhalter oder von ihm beauftragte fachlich geeignete, verlässliche Person vorgeschrieben
(5) Bienenbeförderung (bienendichte Behälter mit ausreichender Luftzufuhr) [ersetzt den § 4 des BZG 1956]
§ 6: Maßnahmen gegen Raubbienen [ersetzt § 3 des BZG 1956]
(1) ähnlich den alten Bestimmungen („geeignete Maßnahmen gegen Räuberei“)
(2) Verfütterung von Honig und Bienenfutter außerhalb des Stockes verboten
(3) Bienenunzugängliche Aufbewahrung von Honig, Bienenfutter, Waben, Wachs etc. Unbesiedelte Bienenstöcke sind verschlossen aufzubewahren.
III. Abschnitt: Bienenwanderung [ersetzt den II. Abschnitt des BZG 1956] Die diesbezüglichen Bestimmungen wurden konkretisiert und entrümpelt!
§ 7: Allgemeines [ersetzt den §5 des BZG 1956]
(1) Die Wanderung mit Bienen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes zeitlich unbeschränkt gestattet, sofern nicht tierseuchen- und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
(2) Wanderung mit Bienen innerhalb des Gemeindegebietes des Heimbienenstandes unterliegt nicht diesen Vorschriften (ist keine Wanderung im Sinne des Gesetzes!)
§ 8: Aufstellung von Wanderbienenständen [ersetzt mit § 4 (3) den § 6 des BZG 1956]
(1) Anzeige an den Bgm der betroffenen Gemeinde längstens 2 Wochen vor Wanderung mit a) Vorlage einer Wanderbescheinigung (siehe §§ 9 und 10) b) Angabe des Ortes der geplanten Aufstellung des/der Wanderbienenstandes (-stände) c) Angabe der Anzahl der aufzustellenden Bienenstöcke.
(2) Der Bgm hat binnen einer Woche nach Einlangen dieser Anzeige die Aufstellung eines Wanderbienenstandes zu untersagen wenn a) keine Wanderbescheinigung vorgelegt wurde oder b) durch die Errichtung des Wanderbienenstandes Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 (Abstände), § 12 (Belegstelle und Schutzgebiete) oder § 13 (Reinzuchtgebiet) verletzt würden. Die Interessen lt. lit. b) sind durch Vorschreiben von Bedingungen und Auflagen (ebenfalls binnen 1 Woche nach Einlangen der Anzeige) sicherzustellen. [beispielsweise Verbot der Verbringung von nicht entsprechenden Carnica-Bienen in ein Reinzuchtgebiet].
(3) Dem Ansuchenden unverzüglich mitzuteilen, ob der Wanderung Vorschriften lt. § 7 (1) entgegenstehen.
Bestimmungen, im Sinne des § 7 des BZG 1956 (Entfernung von Wanderbienenständen) wurden ersatzlos gestrichen [man dürfte überzeugt sein, dass die Höhe der angedrohten Strafen als Abschreckung ausreichen]
Ganz neu sind die weiteren Bestimmungen dieses III. Abschnittes:
Da der Großteil unserer Mitglieder keine Wanderimkerei betreibt bringe ich die Bestimmungen des § 9 und 10 ohne nähere Erläuterungen zur Kenntnis. Wichtig ist für unsere Mitglieder bloß, dass es diesbezügliche Bestimmungen gibt und dass Wanderimker ihre Wanderbescheinigung mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen haben. BWG - neu - Gesetzeskommentar Teil 1
Kontrollen vorzuweisen haben.
§ 9: Wanderbescheinigung
(1)Wanderung mit Bienen innerhalb Kärntens ist ohne Wanderbescheinigung verboten. Diese gilt fürs laufende Kalenderjahr und hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Name des Bienenhalters b) Anzahl der Bienenstöcke und Art der Kennzeichnung der lt. § 9 (1) c untersuchten Stöcke c) Hinweis auf nachgewiesene Seuchenfreiheit lt. § 9 (2) a, sowie der Standort der untersuchten Stöcke zum Zeitpunkt der Kontrolle auf Seuchen. d) Hinweis auf abgeschlossene Hapftpflichtversicherung e) Sofern andere Bienen als jene der Rasse „Carnica“ gehalten werden die Angabe der Rasse und der Bewilligung lt. § 11 (1).
(2) Die Wanderbescheinigung ist von den lt. § 10 ermächtigten Stellen auszustellen. Dort sind dafür vom Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen: a) eine von einem Sachverständigen gem. § 5 Bienenseuchengesetz (BGBl. Nr. 290/1988 i.d.F. von BGBl. Nr. 67/2005 – also ein Bundesgesetz!) im laufenden Kalenderjahr erstellte Bescheinigung über die Freiheit aller Bienenvölker des betreffenden Bienenstandes von anzeigepflichtigen Krankheiten oder eine entsprechende EU-konforme Bescheinigung (nach Art. 8 lit. b der Richtlinie 92/65/EWG vom 13.7.92, Abl. Nr. L 268 vom 14.9.92, S54 i.d.F. der Richtlinie 2004/68/EG vom 6.4.2004, VBl. Nr. L 139 vom 30.4.04, S 320). b) Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hinsichtlich Personen- und Sachschäden, die durch die Bienenbeförderung und Wanderbienenhaltung entstehen können. c) Sofern andere Bienen als jene der Rasse „Carnica“ gehalten werden die Bewilligung der Landesregierung Kärntens lt. § 11 (1).
(3) Abweichend vom Verwaltungsverfahrensgesetz sind Wanderbescheinigungen spätestens eine Woche nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen auszustellen. Die Vorlage der Unterlagen lt. § 9 (2) entfällt, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates der EU oder des EWR vorlegt.
(4) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der Wanderbescheinigung unter Rücksicht auf §11 (1) und (2), sowie die Art der Kennzeichnung nach § 9 (1) b untersuchter Bienenstöcke durch Verordnung festzulegen ( siehe § 19 (8)).
(6) Der Halter des Wanderbienenstandes hat die Wanderbescheinigung mitzuführen und anlässlich behördlicher Kontrollen vorzuweisen.
§ 10: Ermächtigung zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen
(1) Die Landesregierung hat gemeinnützige juristische Personen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Förderung der Bienenzucht in Kärnten ist auf deren Antrag zur Ausstellung von Wanderbescheinigungen zu ermächtigen (ermächtigte Stellen). Die LR hat von dieser Ermächtigung alle Kärntner Gemeinden in Kenntnis zu setzen und ist verpflichtet, diese einmal jährlich vor Beginn der Tracht im „Kärntner Bauer“ kundzumachen
(2) Die Ermächtigung ist nur zu erteilen wenn
a) die vertretungsbefugten Organe einer ermächtigten Stelle Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben bieten b) die personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen, dass diese Aufgaben kärntenweit erfüllt werden können und die Sachlichkeit der Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet ist c) die ermächtigte Stelle eine bedeutende Anzahl von Imkern oder eine größere Anzahl von Haltern einer bedeutenden Anzahl von Bienenvölkern einer bestimmten Bienenrasse in Kärnten vertritt
(3) Die ermächtigten Stellen haben ihre Mitglieder von der Erteilung dieser Ermächtigung zu informieren. Sie haben ihre Aufgabe unter der Aufsicht und nach den Dienstanweisungen der LR auszuüben. Ein Wechsel der befugten Organe ist der LR anzuzeigen.
(4) Ermächtigte Stellen haben schriftliche Aufzeichnungen über die ausgestellten Wanderbescheinigungen zu führeb und der LR jederzeit Einsicht zu gewähren. Über Streitigkeiten zwischen Antragsteller und Ermächtigten, sowie im Falle der Säumigkeit entscheidet die LR auf Antrag (von Antragsteller oder Ermächtigtem) per Bescheid über Zulässigkeit der Ausstellung einer Wanderbescheinigung
(5) Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung dieser Ermächtigung im nachhinein wegfällt. Vor Ausspruch dieses Widerrufs ist eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Werden die Voraussetzungen fristgerecht wieder hergestellt und Mängel behoben, dann hat der Widerruf zu unterbleiben.
etwas umgestaltet wurde der § 11 – Bienenrassen
IV. Abschnitt: Bienenzucht [ersetzt den III. Abschnitt des BZG 1956]
§ 11: Bienenrassen – ersetzt den § 11 des BZG 1956
(1) Haltung, Wanderung und Zucht von Bienen, die nicht der Rasse „Apis mellifera carnica“ angehören, bedarf der Bewilligung der Landesregierung
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden wenn a) nur Bienen einer bestimmten Rasse gehalten und gezüchtet werden b) eine Steigerung der Aggressivität durch Bastardisierung nicht zu befürchten ist c) der Bienennutzen für Ökologie und Bestäubung (im Interesse der Landwirtschaft) nicht gefährdet wird d) Die Zucht und Haltung der Carnicabestände Kärntens nicht gefährdet wird.
(3) Vor Erteilung einer Bewilligung lt. (1) sind anzuhören a) die Kammer für Land- und Forstwirtschaft Kärntens b) die Agentur für Ernährungssicherheit (Institut für Bienenkunde)
(4) Die Landesregierung darf bei Bewilligungen gem. (1) alle notwendigen Bedingungen, Auflagen und Befristungen vorschreiben, die die Einhaltung von (2) gewährleisten
(5) Die SV für Bienenzucht (§ 14) sind im Auftrag der LR berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen von (1) zu überprüfen.
Warum wurde der alte § 11 überhaupt verändert?
Der Wortlaut des neuen § 11 ist einerseits EU-konform – andererseits verhindert er das Halten von Fremd insbesondere von Bastardbienen in Kärnten
die anderen Vorschriften des III. Abschnittes des BZG 1956 wurden ergänzt und präzisiert, es kam noch ein zusätzlicher § ( § 14: Sachverständige – s.u.) hinzu!
§ 12: Belegstellen und Schutzgebiete – ersetzt den § 10 des BZG 1956
neu sind das Schutzgebiet (Wanderverbot, Entfernung zuchtuntauglicher Völker bis 1.Mai des gegenständlichen Jahres – Überprüfung durch Körmeister und SV lt. § 14), welches mindestens das Gebiet mit Radius von 5 km rund um Belegstellen umfasst.
§ 13: Reinzuchtgebiet – ersetzt den § 9 des BZG 1956
Für das Reinzuchtgebiet gelten ähnliche Kriterien wie für das Schutzgebiet. Fremdrassige und bastardisierte Wanderbienenstöcke dürfen nicht in das Reinzuchtgebiet eingebracht werden. [§13 (5)].
§ 14: Sachverständige (SV) für Bienenzucht und –haltung – neu!
Diese SV stehen in engem Zusammenhang mit Wanderbescheinigung und Hygiene Der Vollständigkeit halber führe ich ohne weiteren Kommentar die gesetzlichen Bestimmungen an:
§ 14: Sachverständige(SV) für Bienenzucht und Bienenhaltung (1) Die LR hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in erforderlicher Anzahl österreichische Staatsbürger als SV zur Erfüllung der Aufgaben gem. der §§ 11 bis 13 zu bestellen. (2) Als SV im Sinne dieses Gesetzes sind (geeignet) a) von der Agentur für Ernährungssicherheit (Inst. für Bienenkunde) geprüfte Körmeister b) Personen die eine gleichwertige Ausbildung in Fragen der Bienenzucht und –haltung bzw. diese nebst Berufspraxis in einem Mitgliedsstaat der EU oder – soweit es entsprechende Staatsverträge gibt – im übrigen Ausland absolviert haben. SV sind für die Dauer von 5 Jahren zu bestellen. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, sofern der SV den Besuch wenigstens einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung in der abgelaufenen Funktionsperiode nachweisen kann. (3) SV sind auf die gewissenhafte und unbeeinflusste Erfüllung ihrer Aufgaben und auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezüglich Kenntnisnahmen während ihrer Tätigkeit von der Behörde anzugeloben. Sie werden mit einem Dienstausweis mit Lichtbild versehen. Der Dienstausweis hat zu enthalten: a) Name, Geburtsdatum, Wohnsitzgemeinde und Lichtbild des SV b) Geschäftszahl und Datum des Bestellungsbescheides. (4) Die Bestellung zum SV erlischt a) mit dem Tod b) mit Ablauf der Bestellungsdauer c) durch Widerruf der Bestellung durch die LR wegen schwerer oder wiederholter Pflichtverletzung d) durch Verzicht des SV gegenüber der LR Im Falle des Erlöschens der Bestellung ist der Dienstausweis der LR zu retournieren. (5) Die Aufgaben der SV sind im § 11 (5), § 12 (8) und § 13 (3) geregelt. Dabei haben sie sich unaufgefordert mittels ihres Dienstausweises gem. § 14 (3) auszuweisen. (6) Die SV haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der LR auszuüben. Machen sie dabei Wahrnehmungen, die ein behördliches Einschreiten erfordert ist dies umgehend der LR zu melden. Auf Verlangen der LR haben SV Auskunft über alle Wahrnehmungen in ihrem Wirkungsbereich an die LR zu erteilen. (7) SV haben Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und Reisekosten im Sinne des IV.Teils des Kärntner Dienstrechtgesetzes 1994.
V. Abschnitt: Schluss- Straf- und ÜbergangsbestimmungenSie ersetzen den IV. Abschnitt mit den §§ 12 bis 15 des BZG 1956.
§ 15: Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden gemäß den §§ 4 (4) [Beschränkung der Anzahl von Bienenstöcken], sowie §5 (1) [Neuaufstellung bzw. Aufgabe Bienenstand] und (2) [Entgegennahme und Weiterleitung der „Standesmeldung“ der Bienenhalter] obliegende Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16: Assistenz durch Bundespolizei Ihre Organe haben auf Ersuchen den SV für Bienenzucht bei Überprüfungen lt. § 14 (5) [Zutritt zu Grundstücken, Bienenständen und Bienenstöcken zur Probeentnahmen und Sicherung von Auskünften zur Durchführung ihrer Aufgaben nach § 11 (5) – Bienenrasse, § 12 (8) – nur gekörte Carnicabienen im Schutzgebiet, und § 13 (3) – nur Carnica im Reinzuchtgebiet] die Sicherung der Ausübung dieser Befugnis zu gewährleisten und dabei im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Der § 12 des BZG 1956 – Rechtszug – wurde ersatzlos gestrichen (da bereits durch andere Gesetze geregelt). Die Bestimmungen des § 14 des BZG 1956 (Bienenvölkerzählung) werden durch die Meldepflichten gem. § 5 (1) bis (3) BWG neu, sowie durch die in § 11 (5), § 12 (8) und § 13 (3) festgelegten Kontrollen durch Sachverständige gem. § 14 BWG neu ersetzt.
§ 17: Strafbestimmungen
(1) Wer a) bei der Aufstellung von Bienenständen die Abstände lt. § 4 nicht einhält b) gegen die Meldepflicht und sonstige Verpflichtungen lt. § 5 verstößt (Kennzeichnung – regelmäßige Kontrolle – „artgerechte“ Beförderung) c) die lt. § 6 notwendigen Maßnahmen gegen Raubbienen und weiteren Vorschriften verstößt d) Wanderbienenstände ohne Anzeige oder entgegen einer Untersagung oder ohne die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen lt. § 8 aufstellt e) eine Bienenwanderung ohne Wanderbescheinigung durchführt oder diese nicht vorweist (§ 9 (1) bzw. (5)) f) gegen den § 11 verstößt (Haltung anderer Bienenrassen ohne Genehmigung) g) gegen den § 12 verstößt (kein Zuchtprogramm für Belegstelle; Verletzung der Auflagen für das Schutzgebiet, wie z.B. Wanderung ins Schutzgebiet) h) gegen den § 13 verstößt (z.B. Fremdbienen in Reinzuchtgebiet einbringt oder Bastardbienen nicht fristgerecht beseitigt bzw. umweiselt) i) SV entgegen § 14 (5) behindert bzw. ihnen den Zutritt verweigert j) einem gemäß § 18 erlasse Bescheid zuwiderhandelt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der BH mit einer Geldstrafe bis zu € 5000 zu bestrafen. Auch der Versuch ist strafbar.
(2) (1) kommt nicht zum Tragen, wenn ein Tatbestand vorliegt, der gerichtlich strafbar ist oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3) Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden keine Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.
§ 18: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:
Unbeschadet einer Bestrafung lt. § 17 hat die BH vom demjenigen, der Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. Bei Gefahr in Verzug sind die entsprechenden Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Kostenersatz durch den Verpflichteten unverzüglich durchführen zu lassen.
viele dieser Bestimmungen – insbesondere die Strafbarkeit nach §17 – werden durch die Bestimmungen des § 19 aufgeweicht bzw. in die fernere Zukunft verschoben! Für unsere Mitglieder sind vor allem Ziffer (1) bis (6) dieser Vorschriften von Interesse!
§ 19: In Kraft Treten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 3. der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.1.08) [Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz - LGB 2007, Stück 30, Nr. 63 vom 5.10.2007]
(2) Mindestabstände gem. §4 (1) und (2) sind bei bestehenden Bienenständen innerhalb von 6 Monaten n. In-Kraft-Treten herzustellen(öffentliches Gut & Verkehrsflächen)
(3) Kennzeichnung bestehender Bienenstände gem. §5 (3) innerhalb 3 Monate n. I-K-T
(4) Betreiber von Wanderbienenständen haben innerhalb von 3 Monat nach I-K-T des Gesetzes Wanderbescheinigungen nach § 10 oder durch zuständige BH ausstellen z.l
(5) Fremdbienen (Nicht-Carnica), die zum Zeitpunkt des I-K-T (Stichtag: 1.1.08) in Kärnten gehalten werden sind binnen 3 Monate nach I-K-T der Landesregierung anzuzeigen. Liegen Voraussetzungen nach §11 (2) vor [keine Hybridbienen, keine Aggressivitätssteigerung, keine Gefährdung der flächendeckenden Bienenhaltung, sowie der Zucht und Haltung von Carnicabienen – also praktisch unerfüllbare Auflagen!], dann ist ein Antrag lt. § 11 (1) zu stellen. Liegen hingegen keine Voraussetzungen lt. § 11 (2) vor, hat die Landesregierung den Bienenhalter zu verpflichten, gesetzmäßige Zustände innerhalb einer angemessenen Frist (wobei sowohl auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen, als auch dem Interesse an einer flächendeckenden Haltung der Rasse Carnica zu achten ist) wiederherzustellen
(6) Innerhalb des Laufens dieser Fristen nach §19 (5) ist von einer Bestrafung lt. § 17 (1) f abzusehen – ebenso innerhalb von 5 Jahren (bis 1.1.2013!) nach I-K-T dieses Gesetzes, wenn die Bastardisierung vor I-K-T dieses Gesetzes eingetreten ist und
a) der Bienenhalter weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat b) der Bienenhalter längstens innert 1 Woche nach Kenntnis einer möglichen Übertretung des § 11 (1) seiner Anzeigepflicht gem. § 19 (5) nachkommt c) dem Bienenhalter eine Genehmigung lt. § 11 (1) erteilt wird bzw. er den Verpflichtungen gem. § 19 (5) letzter Satz rechtzeitig nachkommt.
der Vollständigkeit halber auch noch die restlichen Bestimmungen des § 19 ohne Kommentar!
(7) Betreiber von Belegstellen haben nach I-K-T innerhalb eines Jahres nachzuweisen, dass diese betrieben bzw. innerhalb eines Jahres wieder betrieben wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht bzw. glaubhaft gemacht, dass der Betrieb innerhalb der o.e. Frist wieder aufgenommen wird, dann ist nach § 12 (6) vorletzter Satz vorzugehen (Widerruf der Errichtung bzw. Genehmigung der Belegstelle). Darüber hinaus ist das Zuchtprogramm gemäß § 12 (2) b innerhalb eines Jahres nach I-K-T vorzulegen. Daraufhin ist § 12 (2) letzter Satz (Bewilligungsbescheid mit Vorschreibungen zur Sicherung des Zuchterfolges) anzuwenden. Wird dem nicht nachgekommen, dann ist § 12 (6) letzter Satz (Widerruf der Genehmigung der Belegstelle) anzuwenden.
(8) Ab der Kundmachung des Gesetzes können bereits Verordnungen gemäß § 9 (4) (Form und Inhalt der Wanderbescheinigung, Art der Kennzeichnung von untersuchten Bienenstöcken) erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem I-K-T dieses Gesetzes lt. §19 (1) in Kraft treten.
(9) Dieses Gesetz wurde dem Informationsverfahren lt. Richtlinie 98/34/EG des EP und Rates vom 22.6.1998 unterzogen (Notifikations-Nr. 2002/3/A)
(10) Dieses Gesetz setz die Richtlinien 2005/36/EG des EP und Rates vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – Abl. Nr. L255 vom 30.9.2005, S.22 um.
Vielen Dank - - - - ENDE!
April 27 BienenkriegVorveröffentlichung in Fortsetzungen:
Arbeitstitel: Der Bienenkrieg in Kärnten
Vorwort: Aus gegebenem Anlass – Kampf um ein ökologisch taugliches Bienenwirtschaftsgesetz für Kärnten – habe ich, neben meiner Öffentlichkeitsarbeit für den Spittaler Bezirksverband für Bienenzucht, beschlossen, einige Zeilen über die historischen und wirtschaftlichen Hintergründe dieses „Bienenkrieges“ niederzuschreiben. Dabei liegt ein Hauptaugenmerk auf der Entwicklung des Ökosystems in Oberkärnten im speziellen mit Rückschlüssen auf die ökologische Entfaltung der österreichischen Ostalpenregion im allgemeinen. Ende der letzten Eiszeit – „Landnahme“ zuerst durch Flora und Fauna, später durch den Menschen – Wechselwirkung zwischen Natur und Besiedlung – Symbiose zwischen Mensch, Haustieren und belebter Umgebung – Entwicklung der Kulturlandschaft bis ins 20. Jahrhundt. In der Folge einiges über das Wirken des Menschen im „Rahmen des Schöpfungsauftrags“ („macht Euch die Erde untertan!“) in den letzten Jahrhunderten und Jahrzehnten bis hin zum Einsatz von Hybridzüchtungen und Gentechnologie. Wie schon oben erwähnt sollen historische, insbesondere ökonomisch-ökologisch-historische Gesichtspunkte nicht zu kurz kommen.
Als Einleitung der „Offene Brief“ [für alle, die vorgeben die Natur zu schützen und das was von ihr noch vorhanden ist zu erhalten] eines Imkermeisters und Wanderlehrers für BZ mit jahrzehntelanger Erfahrung in der Pflege und Zucht seiner Bienenvölker:
Als der liebe Gott den Lohn für des Imkers Arbeit sah, weinte er bitterlichNicht Kuh und Schwein sind die wichtigsten Tiere für unser Dasein, sondern: Regenwurm, Waldameise und Biene. Fehlt eines dieser drei, dann droht Verkarstung, Steppe, Wüste! Die Waldameise ist der größte Feind aller Schadinsekten unserer Wälder, und so bleibt der Wald (der größte Sauerstofferzeuger) unserer Umwelt erhalten Der Regenwurm ist der wichtigste Bodenaufbereiter für alle Pflanzenarten und der Indikator für gute Pflanzböden. Die Biene fungiert seit Jahrmillionen als Erhalterin der Natur. Die Biene sorgt infolge ihrer Blütenstetheit für die Pflanzenbefruchtung (nur wenn Blüten gleicher Art beflogen werden entsteht Samen und dadurch neue Pflanzen der gleichen Art.). Ihr Lohn dafür ist Nektar und/oder Blütenstaub(Pollen). Ohne Bienen wird die zum größten Teil intakte Natur, die reiche Vielfalt an Pflanzen (daraus resultiert die Stabilisierung des Bodens wie z.B. Hangsicherung) und dadurch auch die Lebensgrundlage für Groß- und Kleinsäuger, Vögel und Insekten derart verändert, dass die Besonderheit unserer heimischen Kulturlandschaft verschwindet. Die Erhaltung dieser unschätzbaren Werte ist in unseren Extremgebieten nur durch eine flächendeckende Imkerei, ausschließlich mit landschaftsangepassten Bienen möglich. Ein Bienenvolk benötigt im Laufe eines Jahres ca.110 kg Futter. Um diesen Futterbedarf zu decken benötigt das Bienenvolk 150 kg Nektar(daraus entsteht nach Eindicken und Verarbeiten durch die Bienen 5o kg Honig), weiters 3o kg Blütenstaub und 3o kg Wasser Dieser Honig- und Wasserverbrauch bietet für unsere Umwelt weder Vor- noch Nachteile, Der durch die blütenbeständige Biene übertragene Blütenstaub(das für jeden Samen notwendige Befruchtungselement) prägt unsere Umwelt. Befruchtung ist bei unseren „Nektar Kleinflächen“ nur möglich, wenn zur rechten Zeit die Bienenvölker so stark sind, das sie die Blüten der erdreichbindenden Pflanzen befliegen und dabei Pollen und Nektar von verstreut wachsenden Blüten gleicher Art sammeln. Für 1 kg Honig ist bei unseren Nektarkleinflächen eine Flugstrecke von in etwa des vierfachen Erdumfangs notwendig. Dabei werden ca. 15 Mill. Blütenbesuche gemacht, Diese 15 Millionen Blütenbefruchtungen geben, durch die Blütenstetheit der Bienen, mindestens 15 Mill. Samenkörner und bei günstigen Umweltbedingungen 15 Millionen Früchte mit einem Vielfachen an Samen in jeder Frucht. Wenn dieser Samen auf fruchtbaren Boden fallen würden, entstehen 15 Mill. Wurzelstöcke. So bilden sich nur durch diese Blütenbeständigkeit der Bienen, Pflanzen der gleichen Art. Der sogenannte Unterwuchs im Bannwald auf steilen Hängen, einschließlich Almgebieten, auf Wiesen, Brachflachen, Waldunterwuchs, Feldraine usw. wird dadurch ökologisch betreut und zu Neubewuchs angeregt. Blumen und Heilkräuter, sowie deren Wirkstoffe können so in biologisch einwandfreie Landwirtschaftsprodukte wie Fleisch und Milch, umgewandelt werden. Die Gefährdung menschlicher Ansiedlungen in unseren Bergtälern durch Lawinenabgänge, Verkarstung und Erdrutschungen wird minimiert. Bedingt durch die Blütenbeständigkeit unserer Bienen und den weit verstreut liegenden Pflanzen der gleichen Art müssen in unseren Gebirgstälern für l00 Blütenbesuche eine Flugstrecke (je nach Nektarertrag) von ca. 1 km zurückgelegt werden. Der Imker erntet nur 1/10 des tatsächlichen Nutzens der Bienen. Der ökonomische Wert der Ertragssteigerungen zahlreicher Kultur- und Nutzpflanzen ist durch die Bestäubung der Biene etwa 140mal höher anzusetzen als der erzielte Wert für den Imker durch Produktion von Honig, Wachs und anderer Bienenprodukte. Die heimische Biene hat sich in begrenzbaren Gebieten durch Jahrhunderte an die in unseren Klimazonen beheimatete Pflanzenwelt angepasst, sie wurde so für diese Umgebung genetisch geprägt. Durch die geografische Lage bedingt entstand ein naturgegebenes Verbreitungsgebiet für die hier vorhandenen Bienenrasse Carnica. Laut einer Studie verteilt sich der Anteil der Insekten an der Blütenbestäubung wie folgt: Honigbienen 76,7 % Hummeln 7,6 % Fliegen 3,7 % solitäre Wildbienen und andere Insekten (Käfer, 2,5 % Bei unseren klimatischen und geografischen Verhältnissen besteht die Hauptaufgabe des Imkers wohl darin, den Honig(der sonst im Winter kandieren würde) im Herbst aus den Waben herauszunehmen und dafür den Bienen nicht kandierendes Futter in Form von zuckerhältigen Flüssigkeiten zu geben.. Das Bienenvolk muss für dien Wärmehaushalt auch im Winter(d.h. oft 4-5 Monate Vegetationsstillstand mit oft widrigen Witterungsbedingungen), je nach Volkstärke etwa 10 - 15 kg nicht kandierendes Futter erhalten und verarbeiten. Die Biene ist das einzige blütenbestäubende Insekt, das in unseren harten klimatischen Bedingungen in Volksgemeinschaften von mehreren tausend Einzelwesen, nur vom Imker betreut, den langen strengen Winter überleben kann. Wenn im zeitigen Frühjahr unsere Fruchtbringer blühen sind diese bestäubungsfähigen Insekten in ausreichendem Maße vorhanden. Nur ein Beispiel: Der Bezirk Spittal(andere Bezirke sind ähnlich gelagert): Nach Daten aus PERSONAL - UND ORGANISATIONSENTWICKLUNG GMBH. Projektleitung Johann Köflich Kirschentheuer waren im August 1996 im Bezirk Spittal an der Drau 675 Imker tätig, die 9112 Völker bewirtschaften. Der Bezirk Spittal. ist der größte Bezirk von Kärnten und liegt außerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebiete. Vegetationsbedingt kann 2/3 bienenwirtschaftlich für den heimischen Imker genutzt werden. Der 10 jährige Durchschnittsertrag beträgt in diesen Gegenden 8-10 kg je Bienenvolk im Jahr. In unseren verzweigten Tälern und Gräben haben wir eine Bienen-(Pollinisierungs-)dichte von 3 Bienenvölkern je km², die statistisch gesehen von 0,3 Imkern betreut werden. Die Einwohnerverhältniszahl beträgt 9 Einwohner pro Bienenvolk, die Völkerzahl liegt bei 13 Völker je Standort, Höchstvölkerzahl bei 50 Völker. 2o % der Imker haben ihre Bienen in über 600 m Seehöhe. Heimbienenstände findet man noch in Höhenlagen über 1000 m, einzelne liegen nahe an 1400 m. Das war 1996. Heute 10 Jahre später ist nach meiner Schätzung ein Rückgang von mindest 20 % zu verzeichnen. Die flächenmäßige Pollinisierung wäre bei 1 Imker für 3 Völker/km² gesichert. Die sichere Pollinisierung ist bei 1km Radius um den Bienenstand herum gegeben. Die Bienendichte pro km² ist mitbestimmend für die Vielfältigkeit des Landschaftsbildes unserer Heimat. Sie bringt ja direkt die Befruchtung unserer von Insekten abhängigen Frucht- und Samenerträge zustande. So werden im Nahbereich die für Mensch und Tier wertvollen Nahrungsquellen gesichert. Unsere Biene, die „Carnica Biene“ ist sehr sanftmütig und kann in Siedlungsgebieten gehalten werden. Das nächste Haus ist von meinem Heimbienenstand mit etwa 35 Völkern nur ca. 5 m entfernt. In gleicher Entfernung fand bei meinem Außenstand (gleiche Völkerzahl) jeweils Anfang September der Rosenheimer Orts-Kirchtag mit Musik, Tanz, Speisen und Getränken s für ca. 500 bis 600 Personen statt, und es gab seit Bestehen des Volksfestes keine Klagen. Die Erbreinerhaltung der in unserer Heimat vorhandenen Bienenrasse Carnica, für spätere Zeiten ist bei den Bienen, bedingt durch die Begattung der Jungköniginnen im freiem Luftraum, nur durch ein flächendeckendes Reinzuchtgebiet möglich. Jungköniginnen werden für ihre lebenslange Legetätigkeit von 8 –12 Drohnen die im Umkreis von ca. 10 - 12 km vorhanden sind, in mehreren Begattungsflügen besamt. Deren Samen wird in der Samenblase gespeichert. Bei der Eiablage fügt die Königin dem Ei im Samenleiter, wenn Arbeitsbienen oder Königinnen entstehen sollen, einen Samenfaden zu. So entstehen in einem Bienenvolk Halbgeschwister, mit den verschiedenen Eigenschaften jener Drohnen, die die Königin begattet hatten. Die Drohnen haben, da sie aus einem samenlosen Ei (16 Chromosome) entstanden sind, die Eigenschaft der Königin und deren Vater, jenen Samenfaden, welcher der Eizelle, aus der die Königin entstand von ihrer Mutter bei der Eiablage zugefügt wurde. Jedes Bienenvolk besteht in der Jungköniginnenbegattungs- und Trachtzeit aus ungefähr 20% Drohnen, das sind bei 60000 Bienen ca. 12000 Drohnen. In Kärnten dürften nach dem Kärntner Bienenbewirtschaftungsgesetz nur Bienen der Rasse Carnica gehalten werden. Ausnahmegenehmigungen wurden von der Landesregierung nicht erteilt. Trotzdem wurden fremdrassige Bienen von einigen profitgierigen Imkern eingeführt und mit allen Mitteln verteidigt. Nach Meinung einiger Politiker müsste man vor dem Beschluss des neuen Gesetzes alle im Lande vorhandenen Imker anhören, so das keiner auf der Strecke bleibt. Sollen nun Imker, die das alte Gesetz missachtet haben nachträglich durch ein neues Gesetz für ihre Gesetzesübertretung belohnt werden? Im Umkreis von 10 -12 km von einem Bienenstand mit fremden Rasseneinschlag werden die vorhandenen heimischen Bienen, in ihrem Verhalten so verändert, dass sie für die jahreszeitlich begrenzte, temperaturabhängige Bestäubungsarbeit der heimischen Pflanzenwelt kaum mehr brauchbar sind. Der Frucht- und Samenertrag ist nicht mehr in ausreichender Menge und Vielfalt vorhanden, viele erdreichbindende Sträucher und Pflanzen verkümmern oder verschwinden. Auch wird das Verhalten der veränderten Bienennachkommen, Stechlust, Winterfestigkeit, zu früh oder zu spät im Frühjahr brüten, die Anfälligkeit gegen verschiedene Bienenkrankheiten, Wabenfestigkeit usw. so verändert, dass ein Halten und Betreuen von Bienenvölkern für den heimischen Imker, insbesondere im Siedlungsgebiet kaum mehr möglich ist. Bei solchen Verhaltensänderungen der Bienepopulation kann die noch zum größten Teil intakte Natur, z.B. Hangsicherung, die reiche Vielfalt an Pflanzen und dadurch auch die Lebensgrundlage für Groß- und Kleinsäuger, Vögel und Insekten nicht mehr im notwendigen Ausmaß gewährleistet werden, die Besonderheit unserer Kulturlandschaft würde verschwinden. Die Erhaltung dieser unschätzbaren Werte ist nur durch eine flächendeckende Imkerei, ausschließlich mit den landschaftsangepassten Bienen unserer Heimat möglich. Ing. Tschinder Josef Imkermeister und Wanderlehrer für Bienenzucht.
1. Kapitel Ursachen des „Bienenkrieges“: Laut Aussagen von Univ. Doz. Dr. Pechhacker haben seit ca. 100 Jahren „neugierige Imker immer wieder fremdrassiges Material in autochthone Populationen eingebracht.“ Seit 1958 ist dies aber laut § 11 des Bienenzuchtgesetzes für Kärnten ohne Genehmigung der Landesregierung verboten. Meines Wissens hat seither niemand um eine solche Genehmigung angesucht, geschweige wurde eine solche erteilt. Daher sind die Haltung von Bienen, die nicht der Rasse Apis mellifera carnica angehören illegal und verboten. Nun haben in den letzten Jahren insbesondere einige wenige Erwerbsimker in Ostkärnten in der Absicht, sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen begonnen, mit fremden Rassen, insbesondere mit Hybridbienen vom Typ Buckfast zu experimentieren. Mehrere haben dies wieder aufgegeben, da sie keinen Vorteil davon hatten bzw. von der Illegalität ihres Handelns überzeugt werden konnten. Andere stehen aber im dringenden Verdacht, diese Übertretung der Rechtsvorschrift weiterhin zu betreiben. Die Folgen sind – bedingt durch die Vermehrungsprozedur bei Bienen (siehe unten) – die Veränderung des Erbgutes der Bienenvölker benachbarter Imker durch Einkreuzen von carnicafremden Genen. Dies kann man bei der Beobachtung von Bienen leicht optisch feststellen: die deutliche Behaarung und Graufärbung des Unterleibes (typisch für Carnica) weicht einer Gelb- bis Orangefärbung der Panzerringe mit deutlich kümmerlicher Behaarung. Diese Einkreuzung kann nach ein bis drei Generationen wesentlich die Eigenschaften des betroffenen Bienenvolkes verändern: Anstelle der Sanfmut der Carnica tritt Stechwut der Bastarde. Durch Änderung des Brutverhaltens (nicht mehr klima- und witterungssynchron) kommt es zu Mangelbestäubung (und damit Rückgang) diverser Pflanzenarten, zum quantitativen Abnehmen, ja Absterben ganzer Völker. Auch die Empfindlichkeit gegen Bienenkrankheiten und Parasiten nimmt zu. Lauter Spätfolgen für den betroffenen Imker, die diesem finanziellen Schaden zufügen: Er kann nicht mehr selbst seine Jungköniginnen nachzüchten, sondern er muss sie von einem Züchter zukaufen. Er muss mit quantitativen Verlusten seines Bienenstandes rechnen und hat erhöhte Ausgaben durch notwendigen Zukauf von Ablegern und für sanitäre Maßnahmen. Falls er stechwütige Völker bekommt, dann muss er diese entweder vernichten, kostspielig umweiseln oder aus Siedlungsgebieten bzw. von Freizeiteinrichtungen (Wanderwege etc.) weiträumig entfernen. Wird ein kleiner und schon älterer Hobbyimker von diesem Schicksal betroffen, dann wird er die Imkerei aufgeben (und schon oben wurde angeführt, dass auch ohne diese Bastardisierung im Bezirk Spittal in den letzten 10 Jahren ca. 20% der Imker aufgegeben haben!). Diese Folgen für die Bienenpopulation ganzer Landstriche werden aus Dummheit bzw. um sich einen unlauteren Vorteil durch illegales Vorgehen zu verschaffen von einigen wenigen „schwarzen Schafen“, die vor kurzem aus dem LV für Bienenzucht ausgeschlossen wurden und in ihrer Mehrheit dem „Landesverband für zukunfts- und erwerbsorientierte Imkerei Kärntens“ angehören bzw. nahe stehen verursacht bzw. hervorgerufen.
2. Kapitel Fossilien von Bestäuberinsekten aus China offenbaren, dass die Symbiose von Insekten und Insektenblütlern bereits seit 140 Mio. Jahren existiert. Heutzutage kennt man ca. 400.000 Blütenpflanzen, von denen wieder ca. 250.000 auf die Bestäubung durch Insekten angewiesen sind. Zur Erklärung: Windblütler (Pflanzen, die durch Verwehen von Pollen durch den Wind bestäubt werden). Insektenblütler (Pollen wird von Insekten – zu 80% von Honigbienen oder gewissen Vögeln – z.B. Kolibri – von einer zur anderen Blüte der gleichen Art verfrachtet und auf deren Stempel aufgebracht. So kommt es zur Bestäubung mit nachfolgender Frucht- und Samenkornbildung). Bei der Bestäubung kommt es zur Vereinigung von (männlichem) Pollen mit der (weiblichen) Eizelle der Pflanze – einer geschlechtlichen Vermehrung mit Austausch von genetischem Material und nachfolgender Frucht- und Samenkornbildung. Seit ca. 10.000 Jahren befinden wir uns im Holozän – der geologischen Gegenwart. Es begann mit dem Ende der letzten Eiszeit: durch den Rückgang der Gletscher traten Pionierpflanzen (wie Flechten und Moose) auf, bald folgten Windblütler(Gräser, Nadelhölzer) – Nahrungslieferanten für Wald- und Steppentiere. Insektenblütler traten wenig später gemeinsam mit ihren „symbiotischen“ Insekten (Honigbiene, Hummeln, Schmetterlinge etc.) in Erscheinung. Das führte zum Entstehen der Ökosysteme, die als Ausgangspunkt für spätere Kulturlandschaften dienten. Sobald das Klima einigermaßen tolerabel wurde drangen auch unsere Altvorderen (Menschen vom Homo sapiens sapiens Typ CRO MAGNON) nach Mitteleuropa vor. Der „Neandertaler“ war schon vor Jahrtausenden ausgestorben. Das ist die archäologische Periode der älteren Jungsteinzeit (frühes Neolithicum). Von Vorderasien ausgehend erfolgte der Übergang vom rein nomadisierenden Jäger und Sammler zum immer mehr und mehr sesshaft werdenden Ackerbauern – der Endeffekt war die tatsächliche „Landnahme“ durch den Menschen. So kam es zur Entwicklung der Kulturlandschaft zuerst im agrarischen (Felder, Almen, Weiden) und später im urbanen Bereich (Flussregulierungen, Industrialisierung, Verkehrswege, usw.). Nun ist die Stabilität dieser Kulturlandschaft seit Menschengedenken von einem funktionellen Ökosystem – vom Zusammenspiel diverser Parameter wie Geländebeschaffenheit, Pflanzen, Tiere, Klima, Erosion und nicht zuletzt vom Eingreifen des Menschen in diese Abläufe – abhängig. Wie ein Stein, der ins Wasser fällt und damit ungeahnte und unkontrollierbare Folgeerscheinungen auslösen kann, so kann schon eine geringe Veränderung eines dieser Parameter das ganze Ökosystem empfindlich verändern, ja sogar zum Kippen bringen. Das nächste Kapitel behandelt speziell die Folgen, die das Eingreifen des Menschen in dieses sorgfältig ausgewogene harmonische Zusammenspiel der Kräfte, die seit Urzeiten am Werk sind verursachen. Anfangs waren die Menschen schwach und primitiv – es dauerte daher auch Jahrtausende, bis das sie nennenswerte Änderungen der Ökosysteme zustande brachten – wie primitive Bewässerungssysteme. Aber nach und nach lernten sie und Funde aus dem 1.Jahrtausend B.C.E (before common erea) beweisen, dass damals Mitteleuropa und auch unsere engere Heimat Kärnten bereits über funktionstüchtige agrarische und urbane Strukturen mit guten Verkehrsverbindungen verfügte. Dies ging nahtlos nach der Annexion von Norikum durch das imperium romanum so weiter bis ins 5. Jahrhundert C.E. (common erea). [Anmerkung: ich verzichte bewusst auf Datierungen nach dem fiktiven Datum „Christi Geburt“, anno domini oder „vor bzw. nach der Zeitenwende“, sondern wähle in diesem Fall den internationalen angloamerikanischen Begriff „common erea“, der im Endeffekt dasselbe bedeutet, aber wertneutral ist] In der darauffolgenden Zeit der Völkerwanderung und des Frühmittelalters kam es zum Zusammenbruch von urbanen Strukturen – für lange Zeit war Kärnten nun ein reines Agrarland mit ein paar Burgen, Klöstern und Abteien. Aber innerhalb von wenigen Jahrhunderten – so in den letzten 250 bis 300 Jahren – setzte eine rasante Entwicklung ein, die auch heutzutage mit immer schnellerem Tempo weiter galoppiert – aber davon später. : Entwicklung der diversen Bienenrassen und Ökotypen in den letzten 200 Jahren: Im wesentlichen hat sich die Topographie der Kulturlandschaft im südöstlichen Mitteleuropa – damit meine ich die südöstlichen Ausläufer der Alpen mit den angrenzenden Gebieten (Friaul, Osttirol, Kärnten, Südsteiermark und Slowenien) in den letzten Jahrhunderten kaum geändert. Natürlich gab es Änderungen und Entwicklungen bezüglich der Nutzung, des Ausbaus der Verkehrswege, der Erschließung von Erholungsgebieten und der Urbanisierung. Im Wesentlichen ist aber festzuhalten, das die Verbreitungszonen von insektenbestäubten Blütenpflanzen, nebst ihrer „Betreuer“ (Bienen, Schmetterlinge, Hummeln etc.) ziemlich unverändert geblieben sind: Kräuter und Sträucher auf Wiesen und Almen, sowie in Vegetationsinseln zwischen von Intensivlandwirtschaft genutzten Flächen, Unterwuchs in den Wälder, hang- und boden-verfestigende Pflanzen. Neu kamen in den letzten Jahrzehnten nur die Obstkulturen in den großen Ebenen der Niederungen und im Hügelland dazu – und darin, sowie in der vermehrten landwirtschaftlichen Nutzung anderer Insektenblütler (wie z.B. Raps) ist ein wesentlicher Grund für den „Bienenkrieg“ verborgen – aber davon später. Innerhalb dieser Ökosysteme, die sich in vielen Gebieten seit Jahrtausenden, zumindest aber seit dem Mittelalter (Rodung von Wäldern und Erschließung von Almen) entwickelt haben kam es im Lauf der Zeit zu einer präzisen Abstimmung der einzelnen Parameter gegen- und miteinander! Ein Beispiel: Der Beginn der Vegetation im Frühjahr – und damit die Sicherung der notwendigen Bestäubungsarbeit an den frühblühenden Pflanzen – ist von unvorhersehbaren Kriterien abhängig: Wie hart und wie kalt war der Winter? Wie lange hielt die Schneedecke? War es eher feucht oder trocken? Ab wann „wärmte“ die Sonne? und vieles andere mehr. In einem gebirgigen Land wie Kärnten muss noch mit einer Vielzahl an Kleinklimata – oft von Tal zu Tal verschieden – gerechnet werden. Wie sollen sich nun die Bienen an dieses „bunte Treiben“ anpassen? Einerseits muss eine genügend große Anzahl den harten Winter überleben, da sonst zu wenig Individuen zum Ausfliegen und zum Betreuen der ersten Brut bei Vegetationsbeginn vorhanden sind. Andrerseits darf die Königin nicht zu bald mit der Eiablage beginnen – eine zu frühe Brut (wie z.B. bei Hybridbienen, die oft den Winter „durchbrüten“) würde entweder bei einem Kälteeinbruch zugrunde gehen oder die Nahrungsvorräte des Bienenvolkes vorzeitig aufbrauchen – unwiederbringliche „Substanzverluste“! Diese Qualitäten – genügende Quantität bei der Überwinterung und Rechtzeitigkeit des Ausfliegens und Brutbeginns im Frühjahr – konnten natürlich nur im Rahm einer Evolution über Jahrtausende erworben werden. Sie sind aber für das funktionale Zusammenspiel von Entwicklung der Insektenblütler im Jahreslauf und ihren „Servicetechnikern“, die Bienen von fundamentaler Bedeutung. Wenn diese Symbiose nicht klappt, dann kommt es zu einer Mangelbestäubung der Frühblüher und zum Nahrungsmangel für die Bienenvölker (da nicht rechtzeitig Nektar und Pollen von den Frühblühern herangeschafft wird). Für beide heißt es dann: „Pech gehabt!“ In der Folge werden wichtige frühblühende Pflanzen seltener und anfälliger (dadurch fallen sie bei der Sicherung der Kulturlandschaft gegen Erosion aus) und die Bienenvölker werden bezüglich Stärke und aber auch Ertrages schwächer. So entsteht ein Teufelskreis. Mutter Natur hat uns bis dato vor solchen Szenarien bewahrt. Unsere autochthonen Bienen – wie in Kärnten die Apis mellifera carnica mit ihren diversen Ökostämmen – ist bestens mit diesen Umständen vertraut und hat sich in Jahrtausenden an diese anpassen können. Sie garantiert einerseits eine lückenlose Bestäubungsarbeit für die Landwirtschaft, als auch Freude für den kleinen Imker (er kann einem relativ kostengünstigen Hobby – viel billiger als diverse Sportarten – nachgehen und hat als Belohnung dafür diverse Naturprodukte quasi aus eigener Erzeugung wie Honig, Wachs, Propolis und andere Bienenprodukte). Nun – wie schon oben gesagt – kam es in den letzten Jahrzehnten zu einigen tiefgreifenden Veränderungen in der Landwirtschaft – Obstplantagen und größerflächiger Anbau von Insektenblütlern wie Raps etc. Großimker, deren Lebensunterhalt durch die Erzeugung von Honig und Bienenprodukte bestritten wird waren selbstredend daran interessiert, die diesbezügliche Leistungsfähigkeit ihrer Bienenvölker zu steigern. Sie griffen daher bereitwillig das Angebot von „industriellen“ Züchtern (die ebenfalls rein erwerbsorientiert operieren) auf, leistungsfähigere Bienen zu produzieren. Das Ergebnis waren letztlich das Einschleppen der Varoamilbe, die Buckfast und andere Hybridbienen (aber davon mehr im Kapitel 3)
March 24 Genetische GefahrenGenetische Gefahren, die von fremdrassigen Bienen ausgehen
Wie als bekannt vorauszusetzen bzw. aus meinen früheren Publikationen hervorgeht breitet sich das Erbgut von Bienen rund um einen Bienenstand kreisförmig aus. Der Radius dieser Verbreitungskreise beträgt 10 bis 12 km. Jedes Jahr schreitet diese genetische Verseuchung wieder kreisförmig w.o. durch Drohnen mit gemischtem Erbgut weiter fort Diese Tatsachen resultieren aus der Reichweite der Jungkönigin bei ihren Hochzeitsflügen, sowie der Reichweiten der sie möglicherweise begattenden Drohnen. Würde nun per Landesgesetz (so wie in der Regierungsvorlage vorgesehen) das Halten von rassenfremden Bienen im Gegensatz zum dzt. geltenden Gesetz (genehmigungspflichtig durch Landwirtschaftskammer – und meines Wissens wurde so eine Genehmigung nie erteilt) erleichtert bzw. ermöglicht werden, dann haben wir ein Problem: 1) rassenfremde Bienenstände z. B. im Lavanttal könnten ihr Erbgut binnen 2 bis 3 Jahre also durchaus nach Unterkärnten, Slowenien und in die Steiermark „exportieren“. Nun besteht aber sowohl in Slowenien, als auch in der Steiermark ein striktes Verbot, andere Bienenrassen als die Carnica zu halten. Regressansprüche von dort sesshaften Imkern, deren Bienenstände durch rassenfremde Bienen aus Kärnten genetisch verseucht wurden wären die daraus resultierende Folge, Regressansprüche, die sogar bis zur Amtshaftungsklage gegen unsere Landespolitiker und zu internationalen Verwicklungen führen können. 2) Kleinimker, deren Bienenstände verseucht werden müssten früher oder später aufgeben – warum? Bei den Mischrassen, deren Haltung von Erwerbsimkern rein unter dem Gesichtspunkt der Ertragsteigerung angestrebt wird ist es immer wieder notwendig, die Völker „umzuweiseln“, d.h. mit neuen Königinnen aus der Zucht in Jahresabständen auszustatten. Trotzdem kommt es immer wieder zum Auftreten von unerwünschten Kreuzungsprodukten, die entweder den Ertrag oder das Verhalten der Hybridbienen (wie auftretende Stechwut etc.) beeinflussen. Ein kleiner Hobbyimker wird sich früher oder später – wenn sein Bienenstand mit rassefremdem Erbgut verseucht ist und der Kampf gegen Parasiten und die Witterung sowieso schon große Opfer fordert – sein Hobby nicht mehr leisten können (jährlich um teueres Geld Königinnen zum „Umweiseln“ nachzukaufen wird rasch die Unwirtschaftlichkeit seines Hobbys – das bis jetzt gerade noch überlebensfähig war – aufzeigen).
Was sind die Folgen? Innerhalb der nächsten Jahre wird die Imkerdichte in den betroffenen Gebieten rasant zurückgehen – die Pollinisierungsarbeit der Bienenvölker auf Grund der nicht mehr annähernd flächendeckenden Verfügbarkeit deutlich zurückgehen. Dadurch würden sukzessive diverse Blütenpflanzenbestände zurückgehen und mit der Zeit – so wie die kleinen Imker – aussterben. Die Folgen: Reduktion der Vielfalt der Natur, Erosion, Hangrutschungen, Versteppung usw. Der Traum vom Nationalpark, vom Almochsen und Glocknerlamm würde in einem bösen Erwachen enden – und so wäre letztlich jeder von uns davon betroffen!
Spittal, 23.3.2007 Ing. Josef Tschinder /dr. gottfried lackner |
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